Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane
(PCBAbfallV)
vom 26. Juni 2000
(BGBl. I Nr. 28 vom 29.06.2000 S. 932)
(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte »PCB«, die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.
(2) »PCB« bezeichnet im Sinne dieser Verordnung
a) polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,
c) halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
a) die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
a) die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nr. 2 enthalten,
b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.
(3) Die Verordnung gilt nicht für die Entsorgung von Altöl im Sinne der Altölverordnung.
(1) Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit PCB im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 nach Absatz 2 verwertet werden dürfen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung der nachfolgend genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist insbesondere zu beachten:
1. Transformatoren oder sonstige Behältnisse, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 als Flüssigkeit enthalten, sind zu entleeren. Die metallischen Bestandteile, insbesondere das Gehäuse, die Spule und die Transformatorbleche, sind so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Bestandteile möglich ist und die PCB dabei zerstört oder beseitigt werden.
2. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.
(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfällen, die bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung sicherzustellen, dass die Fraktionen, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugelassenen Anlage erfolgen.
(5) Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren D8, D9 oder D15, dem sich die Verfahren D10 oder D12 entsprechend Anhang IIA des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anschließen, sowie D10 oder D12 erfolgen. Bei dem Verfahren D12 dürfen Abfälle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, deren Flüssigkeit abgelassen worden ist, in zugelassenen Untertagedeponien im Salzgestein nur abgelagert werden, soweit die Nutzung eines Verfahrens D9 oder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.
(1) Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsanlagen, die eines der in § 2 Abs. 5 genannten Verfahren zur Beseitigung von PCB durchführen (PCB-Beseitigungsunternehmen), haben über Menge, Herkunft, Art des Abfalls und PCB-Gehalt von angelieferten PCB-Abfällen ein Register zu führen. Sie teilen diese Angaben der zuständigen Behörde vierteljährlich mit. Sie stellen den Erzeugern oder Besitzern, deren PCB-Abfälle angeliefert werden, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge des PCB angegeben werden.
(2) Soweit nach dem § 43 oder dem 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über die Beseitigung von PCB zu erbringen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt werden. In diesem Fall sind beim Ausfüllen der Begleitscheine außer der Menge des Abfalls, Herkunft, Art und PCB-Gehalt im Feld »Frei für Vermerke« vom PCB-Beseitigungsunternehmen einzutragen. Erfolgt die Nachweisführung durch Sammelentsorgungsnachweis nach § 8 der Nachweisverordnung oder durch vereinfachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung, sind die Eintragungen nach Satz 2 auf den Übernahmescheinen vorzunehmen, die dem jeweiligen Erzeuger oder Besitzer der PCB-Abfälle zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 3 zu übergeben sind. Die Bestimmungen des § 19 der Nachweisverordnung bleiben unberührt.
(3) Das Register nach Absatz 1 und das Nachweisbuch nach Absatz 2 können von den örtlichen Behörden und der Öffentlichkeit eingesehen werden. Das Recht auf Einsichtnahme bezieht sich im Fall des Absatz 2 nur auf die in die Nachweisbücher einzustellenden Begleit- und Übernahmescheine. Die dem Recht auf Einsichtsnahme unterliegenden Register oder Teile der Nachweisbücher sind getrennt von anderen der Überwachung dienenden Unterlagen oder Nachweisen zu führen und zu halten, soweit anderenfalls die Wahrnehmung des Rechts auf Einsichtnahme erschwert oder behindert würde. Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt, so sind Ablichtungen dieser Scheine entsprechend den §§ 27 und 28 der Nachweisverordnung in die Nachweisbücher einzustellen und den Entsorgungsnachweisen und vereinfachten Nachweisen zuzuordnen.
(4) Die Bestimmungen der Nachweisverordnung bleiben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.
(5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2000 (BGBl. I Nr. 28 vom 29.06.2000 S. 932) tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung zum Entwurf der PCB/PCT-Abfallverordnung und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften
Begründung zum Entwurf der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften
vom 4. Mai 2000
(Bundestag-Drucksache 14/3286 vom 08.05.2000)
Die vorliegende Verordnung soll zusammen mit Änderungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung (Artikel 2) und der Gefahrstoffverordnung (Artikel 3) die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) vollständig umsetzen. Notwendige Änderungen der Chemikalien-Verbots- und der Gefahrstoffverordnung, die die redaktionelle Anpassung an die Terminologie des neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vornehmen und damit gleichzeitig klarstellen, dass von der generellen Abfallausnahme sowohl das Inverkehrbringen als auch der Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen zum Zwecke der Abfallbeseitigung oder -verwertung erfasst werden soll, sind in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorgesehen.
Polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle sind Bezeichnungen für eine Stoffgruppe von schwer abbaubaren chlorierten aromatischen Verbindungen. Diese Stoffe reichern sich in der Nahrungskette an und können zu erheblichen Gesundheits- und Umweltschäden führen. Aufgrund ihrer günstigen Elektroisolier- und Kühl- sowie ungünstigen Brandeigenschaften wurden die Stoffe hauptsächlich als Transformatoröle (Askarele) und Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau verwendet. Die in der Verordnung erfassten Diphenyle fanden ebenfalls als Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau Verwendung. Im Brandfall können aus polychlorierten Biphenylen und polychlorierten Terphenylen toxische chlorierte Dibenzofurane entstehen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Stoffe seit 1983 nicht mehr produziert.
Bei der Umrüstung oder Außerbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle enthalten, sind strenge Entsorgungsvorschriften zu beachten. Neben den Vorschriften des Chemikalien- sowie des Gefahrstoffrechts sind die abfallrechtlichen Vorgaben, insbesondere die der TA Abfall, Teil 1 sowie die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur PCB-Entsorgung erarbeiteten Merkblätter zu beachten. Hauptziel dieser Vorschriften ist die Erfassung und Beseitigung von PCB und PCB-haltigen Abfällen bis zum Jahr 2000. In Deutschland wurde daraufhin in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein »Entsorgungsplan für PCB, PCT« erarbeitet, der von den Ländern umgesetzt werden muss. Der Plan geht davon aus, dass ausreichend Entsorgungskapazitäten vorhanden sind, um das Beseitigungsziel zu erreichen.
Für die Stoffgruppe der halogenierten Monomethyldiphenylmethane, die in einer Übergangsphase als Ersatzstoffe der PCB eingesetzt worden sind, gelten die gleichen Anforderungen.
II Europäische Vorgaben für die PCB-Entsorgung
i. Maßnahmenbeschluss der 3. Internationalen Nordseeschutzkonferenz
Auf internationaler Ebene haben die Minister der Nordseeanrainerländer bei der 3. Internationalen Nordseeschutzkonferenz (INK) im März 1990 Maßnahmen beschlossen, um zu verhindern, dass PCB und gefährliche PCB-Ersatzstoffe in die Meeresumwelt gelangen, und zu diesem Zweck bis 1995, spätestens jedoch bis Ende 1999, Maßnahmen zur möglichst baldigen schrittweisen Einstellung der Verwendung und zur umweltverträglichen Vernichtung aller identifizierbaren PCB zu ergreifen, deren Ziel die völlige Vernichtung ist und die sich auch auf die vorläufige Möglichkeit einer sicheren unterirdischen Ablagerung von Kondensatoren und leeren Transformatoren in tiefen trockenen Felsformationen erstrecken, wobei sicherzustellen ist, dass der Zeitraum zwischen der Außerdienststellung und der Vernichtung möglichst kurz ist.
ii. Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle
Seitens der Europäischen Gemeinschaft wurde mit der Richtlinie des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (PCB, PCT) 76/403/EWG vom 6. April 1976 (ABl. Nr. L 108/41) die Beseitigung von Gegenständen und Geräten, die PCB enthalten, geregelt. Als Folge der Verbesserung der technischen Methoden wurde von der Kommission am 17. Oktober 1988 der Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle vorgelegt, mit der die Richtlinie 76/403/EWG ersetzt werden sollte. Die Richtlinie ist vom Rat auf der Rechtsgrundlage Artikel 130s Abs. 1 EGV am 16. September 1996 beschlossen worden (Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle - ABl. EG vom 24. September 1996 Nr. L 243/31 ).
Die Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung ab. Hierzu werden PCB, PCB-haltige Geräte und PCB-Abfall definiert, die der Dekontaminierung oder Beseitigung vorausgehenden Schritte bestimmt, die Mindestanforderungen an die Dekontaminierung und Beseitigung selbst vorgegeben sowie festgelegt, wer unter welchen Voraussetzungen mit diesen Stoffen umgehen darf.
Die wesentlichen Inhalte der Richtlinie sind im Einzelnen:
1. Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck »PCB«
• polychlorierte Biphenyle,
• polychlorierte Terphenyle,
• Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromodiphenylmethan,
• jedes Gemisch mit einem Summengehalt von mehr als 0,005 Gewichtsprozent der vorgenannten Stoffe.
PCB-haltige Geräte sind danach Produkte, die PCB enthalten. Erst wenn sie - ggf. nach einer Dekontamination - einer Beseitigung zugeführt werden, werden sie zu PCB-Abfall im Sinne der Richtlinie.
2. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um so bald wie möglich, spätestens aber bis zum Jahresende 2010, für die Beseitigung von PCB und PCB-Abfall sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung der im Bestand erfassten PCB-haltigen Geräte zu sorgen.
3. Hierzu wird eine Bestandsaufnahme von Geräten, die mehr als 5 Liter PCB enthalten, gefordert. Eine Bestandsaufnahme kann entfallen, falls ein Mitgliedstaat bereits eine ähnliche Bestandsaufnahme durchgeführt hat.
4. Die Richtlinie enthält materielle Vorgaben an die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung sowie an die Dekontaminierung und Kennzeichnung von PCB-haltigen Geräten.
5. Unternehmen, die mit PCB, PCB-haltigen Geräten oder PCB-Abfall umgehen, bedürfen hierzu einer besonderen Genehmigung.
6. Für die Beseitigung sind nur bestimmte Verfahren nach Anhang IIA der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG zulässig; die Verbrennung von PCB und PCB-Abfällen auf Schiffen auf Hoher See ist verboten.
7. Es sollen ein Beseitigungsplan für die im Bestand erfassten PCB-haltigen Geräte sowie eine Entsorgungskonzeption für die sonstigen PCB-haltigen Geräte erstellt werden.
Deutschland, Belgien, Dänemark, die Niederlande und Großbritannien als Nordseeanrainerländer sowie Österreich, Finnland, Luxemburg und Schweden haben eine Protokollerklärung zu der Richtlinie 96/59/EG abgegeben, in der sie sich verpflichten, sobald wie möglich, spätestens zum 1. Januar 2000, PCB und gebrauchte PCB zu beseitigen und Erzeugnisse, die PCB enthalten, zu dekontaminieren oder zu beseitigen.
Die Richtlinie 96/59/EG hätte spätestens zum 16. März 1998 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthält in den §§ 6, 7, 12 und 48 die grundlegenden Ermächtigungen, für einzelne Abfallarten Vorgaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen sowie umweltverträglichen Verwertung sowie zur Beseitigung unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit festzulegen.
Nach § 57 KrW-/AbfG kann die Bundesregierung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie umweltverträglichen Beseitigung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz und der auf dieser Grundlage erlassenen 4. und 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Anforderungen der Richtlinie 96/59/EG an die Genehmigung zum Dekontaminieren und Beseitigen (außer Ablagerung) bereits umgesetzt. Zusätzlich zu diesen Anforderungen sind Vorgaben im Chemikalienrecht für die Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG erforderlich.
Im Chemikaliengesetz (ChemG) und der auf dieser Grundlage erlassenen Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für bestimmte Transformatoren die Anforderungen der Richtlinie 96/59/EG bereits umgesetzt, die die von der Richtlinie 96/59/EG erfassten PCB und PCB-haltigen Geräte betreffen, soweit sie noch nicht Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.
Anstatt der Begriffe »Gemische« und »Geräte« der Richtlinie 96/59/EWG werden in den beiden Verordnungen die analogen Begriffe »Zubereitungen« und »Erzeugnisse« des Chemikaliengesetzes verwendet.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung und die Gefahrstoffverordnung bestimmen, wann die in der Richtlinie 96/59/EG genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse hinsichtlich des Inverkehrbringens und Verwendens verboten sind und damit zu Abfällen werden.
Die Anforderung der Richtlinie 96/59/EG, dass Transformatoren, die dekontaminiert wurden und anschließend weiter verwendet werden, in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, wird in der 4. Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung im Wege eines gleitenden Verweises auf die Vorschriften der Richtlinie 96/59/EG umgesetzt.
Nach dem Gesetz zu dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1998 (BGBl. II Nr. 25 S. 1346) wird die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See verboten. Insoweit wird Artikel 7 der Richtlinie 96/59/EG umgesetzt.
Ziel der vorliegenden PCB/PCT-Abfallverordnung ist es, die europäischen Vorgaben der PCB-Richtlinie unter Berücksichtigung der politischen Erklärungen, die Deutschland zur PCB/PCT-Beseitigung abgegeben hat, im abfallrechtlichen Teil umzusetzen und zugleich die chemikalien- sowie die gefahrstoffrechtlichen Regelungen zu PCB/PCT entsorgungsseitig zu flankieren. Die Verordnung greift hierzu alle Anforderungen der Richtlinie 96/59/EG auf, die Abfälle betreffen und nicht bereits anderweitig, unter anderem über das Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See, geregelt sind oder geregelt werden und die aufgrund der in Deutschland bestehenden Situation durch Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes umgesetzt werden können. Die Bundesregierung bedient sich dabei der Verordnungsermächtigungen der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 48 und 57 KrW-/AbfG.
Entsprechend den Vorgaben der PCB-Richtlinie werden über den Anwendungsbereich die beweglichen Sachen bestimmt, für die die Verordnung Anforderungen enthält. Im Hinblick auf die enge Verzahnung der abfallrechtlichen Vorschriften mit den chemikalien- und gefahrstoffrechtlichen Vorschriften werden die dortigen Begriffe übernommen. Mit Blick auf die entsprechenden EG-rechtlichen Beseitigungsanforderungen werden diesbezüglich Sachen erfasst, die mehr als 50 mg/kg PCB enthalten. Hierfür werden über die Verordnung spezifische Anforderungen an die Entsorgung formuliert.
Weiter werden in der Verordnung die EG-rechtlichen Möglichkeiten zur Dekontaminierung und Entsorgung von Transformatoren aufgegriffen sowie die Pflichten zur Beseitigung sonstiger PCB-haltiger Abfälle festgelegt. Aufgrund der chemikalien- und gefahrstoffrechtlichen Verwendungsverbote nach dem 1. Januar 2000 für PCB sowie PCB-haltige Erzeugnisse und Zubereitungen und dem Gebot aus der vorliegenden Verordnung, PCB unverzüglich zu beseitigen, wird das politische Ziel aus der 3. INK, PCB schnellstmöglich aus dem Ökokreislauf herauszunehmen, durchgesetzt, unbeschadet der gesetzlichen Anforderungen der §§ 10, 11 und 31 KrW-/AbfG.
Bezüglich der EG-rechtlich geforderten besonderen Nachweis- und Mitteilungspflichten von Erzeugern oder Besitzern von PCB-Abfällen und von Betreibern von PCB-Abfallentsorgungsanlagen werden die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Nachweisverordnung aufgegriffen und konkretisiert. Unbeschadet sind die Anforderungen der §§ 40 bis 48 KrW-/AbfG zur Nachweis- und Registerführung zu beachten. Die Anforderung, dass das Register von den örtlichen Behörden und von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann, setzt die Verordnung auf der Grundlage von § 57 KrW-/AbfG um.
Hinsichtlich der Kosten und Preiswirkungen der Verordnung ist zunächst auf die zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz getroffenen Aussagen zu verweisen. Die Verordnung setzt im Wesentlichen lediglich für eine bestimmte Gruppe von Abfallarten die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz festgelegten Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft und an die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung um. Die von der Verordnung erfasste Gruppe von Abfallarten wird seit Jahren mit bewährten Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, verwertet oder beseitigt. Die Verordnung verlangt keine über die gängige Praxis hinausgehenden Verfahren. Soweit mit der Verordnung nur bestimmte Beseitigungsverfahren zugelassen werden, trägt diese Einschränkung der Entsorgungsverfahren dem Stand der Technik und der gängigen Beseitigungspraxis für PCB Rechnung. Soweit sie bestimmte Überwachungsmaßnahmen verlangt, greift sie die über die Nachweisverordnung bereits vorgegebenen Maßnahmen auf. Hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten- und Preiswirkungen ist daher auf die zur Nachweisverordnung getroffenen Aussagen zu verweisen. Auch die Vorgabe, wonach die PCB unverzüglich zu beseitigen sind, soweit eine stoffliche Verwertung nicht möglich oder nicht zulässig ist, greift nur die entsprechenden Vorgaben der gültigen Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der dort geregelten Verwendungsverbote auf und übernimmt sie für die abfallrechtlichen Anforderungen, ohne dass sich daraus neue zusätzliche kostenwirksame Konsequenzen ergeben.
Zu den Kosten und Preiswirkungen gilt im Einzelnen:
Die Durchführung der PCB/PCT-Abfallverordnung wird beim Bund keine zusätzlichen Kosten verursachen. Den Ländern und Gemeinden entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten.
Die Vorgabe, wonach alle PCB unverzüglich zu beseitigen sind, sofern eine stoffliche Verwertung nicht möglich ist, ergibt sich bereits aus den anderen rechtlichen Vorgaben des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts. Insbesondere die Vorgaben an eine vorgeschaltete Behandlung/Dekontaminierung von Transformatoren oder sonstigen Behältnissen greift nur die Regelungen verordnungsseitig auf, die von den Ländern für ihren Vollzug auf Fachebene erarbeitet worden und seit Jahren etablierte Praxis sind.
Nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der TA Abfall, Teil 1, ist es mit Blick auf das Verhindern einer Schadstoffanreicherung im Wirtschaftskreislauf geboten, Abfälle mit unterschiedlichem Gefährdungspotential getrennt zu fassen, getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen. Die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung konkretisieren mithin nur die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. umweltverträgliche Beseitigung. Sie werden zur Folge haben, dass die hier angesprochenen Abfälle nicht mehr insgesamt als besonders überwachungsbedürftiger Abfall - wegen potentiell schadstoffhaltiger Inhaltsstoffe - sondern in Teilen als überwachungsbedürftiger bzw. nicht überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt werden können. Eventuell zusätzliche Behandlungskosten werden durch eingesparte Entsorgungskosten kompensiert werden.
Gegenüber den Anforderungen der Nachweisverordnung werden keine zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen verlangt, sondern ausschließlich bestimmte Vorgaben für die Dokumentenführung gemacht, die den eindeutigen Nachweis der Entsorgung von PCB erleichtern helfen. Den betroffenen Wirtschaftsunternehmen können durch organisatorische Maßnahmen für die Einsichtnahme örtlicher Behörden und der Öffentlichkeit in das Nachweisbuch geringfügige Kosten entstehen.
Dem Bund, den Ländern und Gemeinden entstehen auch keine zusätzlichen Verwaltungskosten, da durch die verordnungsrechtlichen Vorgaben keine zusätzlichen verwaltungsinternen Maßnahmen vorgegeben werden.
Eine Steigerung des Gebührenniveaus ist nicht zu erwarten, insbesondere nicht, soweit die Entsorgung durch kommunale Gebietskörperschaften erfolgt. Die Entsorgung der im industriellen Bereich anfallenden PCB-Abfälle erfolgt i. d. R. nicht über die Gebietskörperschaften; sonstige Maßnahmen zur Abtrennung von PCB-haltigen Stoffen aus Siedlungsabfällen werden unter Berücksichtigung der sich ergebenden Kosteneinsparungen bei der weiteren Entsorgung kostenneutral durchgeführt werden können.
Den Wirtschaftsunternehmen entstehen geringfügige Kosten durch Maßnahmen der Entfernung, Getrennthaltung und getrennten Beseitigung. Die Kosten werden durch entsprechende Kosteneinsparungen aufgefangen, die sich daraus ergeben, dass die sich bei einer Getrennthaltung und getrennten Beseitigung insgesamt ergebenden Entsorgungskosten reduzieren lassen.
Aufgrund der Durchführung dieser Verordnung sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1: Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)
Der Anwendungsbereich ist so gewählt, dass die Verordnung zusammen mit anderen Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung, die Richtlinie 96/95/EG vollständig umsetzt.
Absatz 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, indem er klarstellt, dass die Verordnung nur für PCB gilt, soweit es sich um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt.
Absatz 2 legt fest, für welche Abfälle nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG die Verordnung anzuwenden ist:
- Über Nr. 1 werden die »Reinstoffe« polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle und die Substitute halogenierte Monomethyldiphenylmethane erfasst, unabhängig von ihrer Konzentration.
- Über Nr. 2 werden Zubereitungen erfasst, die die vorgenannten Reinstoffe zu mehr als 50 mg/kg enthalten oder enthalten können.
- Über Nr. 3 werden Erzeugnisse erfasst, die die vorgenannten Reinstoffe zu mehr als 50 mg/kg sowie Zubereitungen nach Nr. 2 enthalten oder enthalten können.
Damit werden Vorgaben von Artikel 2 Buchstaben a und c der vorgenannten Richtlinie umgesetzt.
Für die Definition der Begriffe »Stoffe«, »Zubereitungen« und »Erzeugnisse« gelten die Begriffsbestimmungen im Sinne von § 3 des Chemikaliengesetzes (ChemG).
Die in Absatz 2 genannten Abfälle sind besonders überwachungsbedürftig. Insbesondere können nach der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in der Bekanntmachung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366) je nach Einsatzbereich
• Stoffe und Zubereitungen nach Nr. 1 und 2 den Abfallschlüsseln 130101, 130201, 130301,
• Erzeugnisse nach Nr. 3 den Abfallschlüsseln 080401, 080405, 160201, 150299D1, 170199D1, 170299D1, 170599D1, 170699D1
zugeordnet werden.
§ 2 legt fest, wie die in § 1 definierten Abfälle zu beseitigen sind, und enthält dazu die materiellen Anforderungen an die Beseitigung.
Absatz 1 greift das grundsätzliche Beseitigungsgebot in Artikel 3 der Richtlinie 96/59/EG unter Einbeziehung der Ausnahmen für Transformatoren nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 9 auf, wonach Stoffe und Zubereitungen - innerhalb der Gemeinschaft spätestens bis zum Jahresende 2010 - zu beseitigen und PCB-Transformatoren zu dekontaminieren und dann weiterbetreibbar, verwertbar oder zu beseitigen sind. Indem die Verordnung die unverzügliche Beseitigung für die angesprochenen PCB fordert, setzt sie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, die in Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 eine Ausnahme vom Verwendungsverbot für Stoffe und Zubereitungen nur im Rahmen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung kennt, auch die sich aus dem Verwendungsverbot resultierenden Entsorgungskonsequenzen um. Die Verwendung der Stoffe und Zubereitungen im Rahmen der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung ist damit verboten.
Vorgaben an die Entsorgung enthält Absatz 2. Dabei wurden unter anderem folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
1. Die Richtlinie 96/59/EG verlangt für bestimmte Erzeugnisse, dass deren Dekontaminierung für eine Wiederverwendung oder eine stoffliche Verwertung oder die Beseitigung spätestens bis Jahresende 2010 durchzuführen sind. Ziel ist, dass bei diesen Erzeugnissen, insbesondere bei Transformatoren, das darin enthaltene PCB zu beseitigen, die dekontaminierten Teile aber zu verwerten sind. Hierzu sind die PCB-haltige Isolierflüssigkeit sowie alle mit dieser Flüssigkeit durchtränkten Komponenten eines Transformators auszubauen und getrennt von den Metallteilen zu erfassen und einer Beseitigung zuzuführen; die Metallteile können nach einer Dekontaminierung dann als »Normalabfall« verwertet werden.
2. Deutschland hat sich auf der Dritten Internationalen Nordseeschutz-Konferenz im März 1990 verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass PCB und gefährliche PCB-Ersatzstoffe in die Meeresumwelt gelangen, und zu diesem Zweck bis 1995, spätestens jedoch bis Ende 1999, Maßnahmen zur möglichst baldigen schrittweisen Einstellung der Verwendung und zur umweltverträglichen Vernichtung aller identifizierbaren PCB zu ergreifen, deren Ziel die völlige Vernichtung ist und die sich auch auf die vorläufige Möglichkeit einer sicheren unterirdischen Ablagerung von Kondensatoren und leeren Transformatoren in tiefen trockenen Felsformationen erstrecken, wobei sicherzustellen ist, dass der Zeitraum zwischen der Außerdienststellung und der Vernichtung möglichst kurz ist.
3. Deutschland hat zusammen mit anderen Staaten zu der Richtlinie 96/59/EG erklärt, dass es seine Verpflichtung bekräftigt, sobald wie möglich, spätestens zum 1. Januar 2000, PCB und gebrauchte PCB zu beseitigen und Erzeugnisse, die PCB enthalten, zu dekontaminieren oder zu beseitigen.
4. Die Verbote des Inverkehrbringens und Verwendens nach der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung treten für Erzeugnisse grundsätzlich spätestens zum 31. Dezember 1999 in Kraft, so dass die Entsorgung der Erzeugnisse als Abfälle ab 1. Januar 2000 verlangt werden kann.
Über den Absatz 2 werden die materiellen Anforderungen an die Beseitigung und die Verwertung konkretisiert. Die Regelung in Absatz 2 ermöglicht eine Verwertung von Erzeugnissen, wenn die ursprüngliche Belastung mit Stoffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch eine vorangehende Behandlung vollständig entfernt oder zerstört werden kann. So muss z. B. beim Kabelrecycling das Kabelmaterial mit einem PCB-Gehalt > 50 mg/kg in der Kabelummantelung so zerlegt werden, dass die Kabelummantelung abgetrennt und beseitigt wird. Da nach den EG-rechtlichen Vorgaben abweichend vom grundsätzlichen Beseitigungsgebot für PCB und PCB-Abfall Transformatoren und sonstige Behältnisse, wie z. B. Messwandler, Gleichrichter und Ausgleichsbehälter, die den Abfallbegriff im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erfüllen, nicht unmittelbar beseitigt werden müssen, sondern auch dekontaminiert werden können mit dem Ziel, das enthaltene PCB zu beseitigen, die dekontaminierten Teile aber zu verwerten, schreibt die Verordnung diesbezüglich den Stand der Technik fest. Sinn und Zweck der Anforderungen im Abs. 2 ist es, die PCB-haltige Isolierflüssigkeit sowie alle mit dieser Flüssigkeit durchtränkten Komponenten des Transformators auszubauen und getrennt von den Metallteilen zu erfassen und einer Beseitigung zuzuführen, die Metallteile soweit zu dekontaminieren, dass mit Sicherheit dauerhaft 50 mg/kg PCB unterschritten werden und die Metallteile danach einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit der Transformator nicht nach erfolgter Dekontaminierung weiter betrieben wird. Bei der Verwertung der Metallteile sind außer den abfallrechtlichen Vorschriften der §§ 4, 5 und 6 KrW-/AbfG an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auch die Inverkehrbringensverbote der Chemikalien-Verbotsverordnung zu beachten.
Die Regelung in Abs. 2 Nr. 2 entspricht Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 96/59/EG. Sie ist erforderlich, damit der Schadstoffanteil in Abfällen so minimiert wird, dass der Hauptteil der Erzeugnisse ordnungsgemäß und schadlos verwertet und die PCB-haltigen Komponenten ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Erfahrungsgemäß enthalten Abfälle aus dem Shreddern von Altautos oder weißer Ware deutliche Anteile an PCB. Es ist nach vorliegenden Studien davon auszugehen, dass diese Anteile beispielsweise von Kleinkondensatoren, Gleichrichtern, Schaltanlagen und Wandlern herrühren.
Da nach den chemikalienrechtlichen Regelungen überhaupt nur noch PCB-haltige Geräte bis längstens zum 31. Dezember 1999 - bis auf eine Ausnahme - verwendet werden können und danach als »Zwangsabfall« zur Beseitigung anstehen, und der Großteil aller PCB und PCB-haltigen Geräte bereits einer Beseitigung zugeführt worden ist, ist davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2000 die Realisierung der unverzüglichen Beseitigung sichergestellt ist; die Beseitigung oder die Verwertung von Transformatoren wird innerhalb eines kurzen Zeitraumes abgeschlossen sein.
Die Regelung in Abs. 3 betrifft Materialien aus dem Baugewerbe und entspricht materiell den Regelungsanforderungen nach Abs. 2 Nr. 2. Insbesondere Bauschutt, Baustellenabfälle und Abbruchabfälle aus Sanierungen können PCB-haltige Teilfraktionen, beispielsweise Fugendichtungsmassen, Kabel, Fußbodenbeläge, Kitte und Klebstoffe enthalten. Sie sind entsprechend der vorgenannten Regelung in Abs. 2 Nr. 2 bei der Herstellung des Abfalls zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen, damit der PCB-freie Abfall ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Die Regelung zielt darauf hin, die großen Abfallmengen im Baugewerbe wirtschaftlich zumutbar zu verwerten und zu entsorgen.
Absatz 4 schreibt die Entsorgung von PCB in einer hierfür genehmigten Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vor.
Absatz 5 legt entsprechend Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 96/59/EG abschließend die erlaubten Beseitigungsverfahren fest. Bezüglich der untertägigen Ablagerung werden die allgemeinen Anforderungen der zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) Teil 1 spezifiziert, indem die Nutzung nur zugelassen wird, wenn die anderen Verfahren der Beseitigung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind und zuvor flüssiges PCB abgelassen worden ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 96/59/EG sowie der Verpflichtung der Dritten Internationalen Nordseeschutz-Konferenz soll dadurch sichergestellt werden, dass chemisch-physikalisch oder thermisch behandelbares PCB dergestalt behandelt wird, dass es endgültig aus dem Ökokreislauf entfernt wird.
Absatz 6 stellt klar, dass die Altölverordnung im Übrigen unberührt bleibt.
Nach § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind Abfälle so zu beseitigen, dass insbesondere die Gesundheit der Menschen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung kann durch Brände und Explosionen hervorgerufen werden, bei denen Stoffe oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 freigesetzt werden.
Die §§ 17 und 24 der Gefahrstoffverordnung und einschlägige Vorschriften, wie die TRGS 518, sichern, dass die Vorgaben im Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 96/59/EG umgesetzt werden.
Absatz 1 legt entsprechend Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 96/59/EG die Führung eines Registers für PCB-Beseitigungsunternehmen fest.
Absatz 2 ermöglicht es den Beseitigungsunternehmen, die Führung eines Registers im Sinne von Absatz 1 durch das Nachweisverfahren und die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern nach der Nachweisverordnung zu ersetzen, soweit die von der Verordnung erfassten Abfälle unter die Nachweispflicht fallen.
Absatz 2 stellt sicher, dass die Betreiber von Beseitigungsunternehmen und die für die Überwachung zuständigen Behörden die in Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie 96/59/EG geforderten Angaben im Rahmen der Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nach der Nachweisverordnung, d. h. über die Begleit- und Übernahmescheine, erhalten. Die Angaben sind in den Begleit- und Übernahmescheinen nach der Nachweisverordnung im Feld »Frei für Vermerke« einzutragen.
Absatz 2 regelt, dass für die von der Verordnung erfassten Abfälle ein gesonderter Nachweis zu führen ist. Darüber ist sichergestellt, dass für die PCB im Sinne der Verordnung alle Nachweise konzentriert vorliegen und beispielsweise für eine Auswertung oder Überwachungsmaßnahmen schnell und klar auswertbar sind. Damit erfüllen die Betreiber von Entsorgungsanlagen zugleich die Registerpflichten nach Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie 96/59/EG.
Absatz 3 stellt sicher, dass das Register nach Absatz 1 und das Nachweisbuch nach Absatz 2 von den örtlichen Behörden und der Öffentlichkeit eingesehen werden kann.
Absatz 4 stellt klar, dass die Nachweisverordnung im Übrigen unberührt bleibt.
Absatz 3 und Absatz 5 setzen die Anforderung nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 96/59/EG um. § 57 KrW-/AbfG enthält eine entsprechende Ermächtigung.
§ 5 enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände, um die Einhaltung derjenigen Pflichten nach der Verordnung zu sichern, bei deren Verletzung erhebliche Belange des Wohls der Allgemeinheit gefährdet werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung.
Satz 4 befreit beim Erwerb von portionsweise verpackten Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, den privaten Endverbraucher von der Vorlagepflicht des Satzes 1 Nr. 4. Bei den o. g. Begasungsmitteln handelt es sich nur um solche, die von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen worden sind (§ 15d Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung). Bislang sind keine negativen Folgen für die menschliche Gesundheit beim Umgang mit den o. g. Begasungsmitteln durch den privaten Endverbraucher festgestellt worden.
Mit Satz 5 werden diejenigen Begasungsmitteln, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, jedoch aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht von den Gefährlichkeitsmerkmalen des Saztzes 1 erfasst werden, den Abgabebestimmungen des Satzes 4 gleichgestellt.
Zu Nummer 3 Buchstabe a (Anhang Abschnitt 5 Spalte 3)
Die Einfügung von Satz 2 dient der Klarstellung des Gewollten. Das Verbot der getrennten Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur Verwendung in Lampenölen (Spalte 2 Nr. 2 Satz 2) gilt insoweit nicht, als berufsmäßige Verwender diese Duft- oder Farbstoffe zur Verwendung in Lampenölen erwerben, etwa um die so gefärbten oder parfümierten Lampenöle in Gebinden von größer als 15 Liter in den Verkehr zu bringen.
Zu Nummer 3 Buchstabe b (Anhang Abschnitt 13)
Die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) zielt auf die EG-weit harmonisierte, kontrollierte Beseitigung von PCB und PCB-haltigen Geräten sowie die Dekontaminierung von PCB-haltigen Geräten ab.
Entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie umfasst der Begriff »PCB« nicht nur polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (bislang in Abschnitt 13 aufgeführt), sondern auch die Stoffe Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan (bislang in Abschnitt 19 geregelt) sowie alle Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der oben genannten Stoffe. Aus diesem Grunde sind die beiden Abschnitte in der Überschrift sowie in Spalte 1 zusammenzufassen.
Die aufgrund von Spalte 2 Satz 2 bekannt gegebenen Analyseverfahren (Bekanntmachung des Bundesumweltministeriums vom 6. Dezember 1989, GMBl. 1989 S. 789) sind nur für die Bestimmung von PCB und PCT geeignet. Aufgrund der Erweiterung dieses Abschnitts sind auch standardisierte Analyseverfahren für die Stoffe Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan notwendig. Dementsprechend ist die bereits vorgesehene Bekanntgabe von Analyseverfahren auch auf diese Stoffe auszudehnen.
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 96/59/EG darf der Stoff PCB oder Zubereitungen, die den Stoff PCB enthalten, nicht mehr verwertet oder zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden; deshalb ist die bisherige Ausnahme für die thermische Verwertung in Spalte 3 Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben.
Dagegen ist das Inverkehrbringen von PCB-haltigen Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung (Dekontaminierung gemäß Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung) weiterhin zulässig (Absatz 1, Nr. 1). Ob diese Arbeiten (d. h. zulässige Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung einschließlich Dekontaminierung) ggf. im Rahmen einer Beseitigungs- oder einer Verwertungsmaßnahme des Transformators erfolgen, ist nach der aus dem Abfallrecht zu entnehmenden Grenzziehung zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zu beurteilen. Die neugefasste Nummer 2 des Absatz 1 gestattet ferner das Inverkehrbringen PCB-haltiger Erzeugnisse zur Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.
Zu Nummer 3 Buchstabe c (Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 3)
Nach bisheriger Rechtslage war eine stoffliche Verwertung von PCP-haltigen Holzabfällen weder auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV noch aufgrund von Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 1 ChemVerbotsV möglich. Insbesondere Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 1 ChemVerbotsV erlaubte allein das Inverkehrbringen der genannten Erzeugnisse in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion. Damit sollte ausgeschlossen werden, dass mit einem Zerspanen von PCP-haltigen Holzabfällen und dem anschließenden Vermengen und Verdünnen die für Zubereitungen zulässige PCP-Konzentration erreicht wird und dann auf dieser Grundlage wieder neue Produkte hergestellt werden. Dieses Vorgehen würde dem Gedanken der Ausschleusung von PCP aus dem Stoffkreislauf zuwiderlaufen.
Aus diesen Gründen soll die stoffliche Verwertung von PCP-belasteten Holzabfällen aufgrund des neuen Absatz 3 nur zulässig sein, wenn der von einer Behandlung erfasste Teil des Erzeugnisses zuvor abgetrennt wird und die kontaminierten Holzspäne anschließend beseitigt oder energetisch verwertet werden.
Zu Nummer 3 Buchstabe d (Abschnitt 17 Spalte 3 Absatz 7)
Die nach Absatz 7 notwendige behördliche Genehmigung führt angesichts der bereits in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV vorgesehenen Beschränkung zu einer den Vollzug unnötig belastenden Reglementierung.
Zu Nummer 3 Buchstabe e (Abschnitt 19):
Die vormals an dieser Stelle geregelten Stoffe Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan sind nunmehr in Abschnitt 13 zusammengefasst.
Zu Artikel 3 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Folgeänderung.
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von Anhang IV Nr. 14 und 18.
Zu Nummer 3 Buchstabe a, b und c (§ 43 Abs. 4 bis 6)
Die Ausnahmeregelung in § 43 Abs. 4 ist angesichts der Neufassung des § 54 Abs. 2 gegenstandslos. Die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmetatbestände können in Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 96/59/EG längstens bis zum Jahresende 2010 zur Anwendung gelangen.
Mit dem neuen Absatz 2 wird die erforderliche Übergangsvorschrift zum Verwendungsverbot für PCB-haltige Erzeugnisse neu gefasst. Das Verwendungverbot soll nicht für bestimmte noch gebrauchsfertige Erzeugnisse mit PCB-haltigen Bauteilen gelten, wobei die Regelung einen zeitlich und mengenmäßig abgestuften Übergang vorsieht.
Zu Nummer 5 Buchstabe a (Anhang IV Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5 Buchstabe b (Anhang IV Nr. 12 Absatz 2)
Der neue Satz 4 entspricht der in Abschnitt 15 Spalte 2 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung eingeführten beschränkten Zulassung der Verwertung von mit PCP belasteten Erzeugnissen.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Anhang IV Nr. 14 Überschrift)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Anhang IV Nr. 14 Absatz 1)
Die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) zielt auf die EG-weit harmonisierte, kontrollierte Beseitigung von PCB und PCB-haltigen Geräten sowie die Dekontaminierung von PCB-haltigen Geräten ab.
Entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie umfasst der Begriff »PCB« nicht nur polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle, sondern auch die Stoffe Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan sowie alle Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der oben genannten Stoffe. Aus diesem Grunde ist Absatz 1 zu erweitern.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa (Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 4)
Nach der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) dürfen PCB sowie PCB-haltige Zubereitungen nur noch zum Zweck der Abfallbeseitigung verwendet werden, so dass die bisherige Ausnahme für die thermische bzw. energetische Verwertung zu streichen ist. Die Verwertung PCB-haltiger Erzeugnisse nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist weiterhin zulässig.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb (Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 6)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd (Anhang IV Nr. 14 Abs. 3)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee (Anhang IV Nr. 14 Abs. 4)
Klarstellung des Gewollten, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT).
Zu Nummer 5 Buchstabe d (Anhang IV Nr. 18)
Die vormals an dieser Stelle geregelten Stoffe Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan sind nunmehr in Abschnitt 14 zusammengefasst.
Das In-Kraft-Treten der Verordnung am Tage nach der Verkündung ist erforderlich, damit die Gefahren, die von den Abfällen ausgehen können, so bald wie möglich vermindert oder vermieden werden.