Entwässerung |
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Die auf dem Grundstück verlaufenden Entwässerungsleitungen bis zum Übergabepunkt an die öffentliche Entwässerung unterliegen der Verantwortung des Grundstückseigentümers. Nicht mehr benutzte Anlagen zur Grundstücksentwässerung sind generell auf Kosten des Eigentümers zu verschließen.
Die Abwasserrohre im Gebäude oder auf dem Grundstück bestehen bei Errichtung vor 1990 häufig aus Asbestzement. Dies begründet keinen Sanierungsbedarf, verursacht aber bei Abbruch, Umbau oder Sanierung Zusatzkosten.
Im übrigen gelten die Feststellungen in der ausführlicheren Beschreibung der Asbestproblematik.
Alte Entwässerungssysteme weisen häufig Schäden auf, vom Abflußhindernis bis zu gravierenden Undichtigkeiten (Risse, Muffenversätze).
Abhängig von den über die Entwässerung laufenden Stoffen können dadurch Untergrundverunreinigungen und bei entsprechend ungünstigen Bodenaufbau auch Ausspülungen und daraus folgend Setzungen entstehen.
Gravierende Untergrundverunreinigungen über die Kanalisation sind vor allem durch chlorierte Kohlenwasserstoffe bekannt, die in Werkstätten, chemischen Reinigungen und der Metallverarbeitung eingesetzt wurden. Bei ehemaliger industrieller oder entsprechender gewerblicher Nutzung des Grundstücks besteht somit grundsätzlich Verdacht auf Untergrundverunreinigungen auch entlang der Entwässerungsleitungen. Unter Umständen kann der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber der Entwässerungsanlagen dafür haftbar sein.
Gebräuchlich sind vor allem Fettabscheider (Kantinen, Restaurants) sowie Leichtflüssigkeitsabscheider / Ölabscheider (Tankstellen, Werkstätten). Bei Ölabscheidern sind Untergrundverunreinigungen durch Undichtigkeiten an den Anschlußstücken oder bei (älteren) gemauerten Schächten häufig.
Abscheider müssen nach den geltenden Bestimmungen regelmäßig (in der Regel halbjährlich) entleert und gewartet werden. Es müssen regelmäßige visuelle Kontrollen (monatlich) durchgeführt und Benzin- oder Koaleszensabscheider jährlich durch Sachverständige geprüft werden. Diese Pflichten obliegen dem Grundstückseigentümer bzw. bei entsprechender vertraglicher Regelung dem Nutzungsberechtigten.
Bei Gemeinden, die getrennte Netze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser haben, bestehen meist große Unterschiede bzgl. der Abwasserkosten für die einzelnen Systeme.
Ein Anschluß an den Regenwasserkanal kann daher bei größeren versiegelten Flächen zu erheblichen Einsparungen bei den Abwasserkosten führen. Einleitstellen und ggf. Anschlußkosten können bei der Gemeindeentwässerung erfragt werden.
Regenwasserversickerung kann je nach Gemeinde bzw. auch Ortsteil bereichsweise nur meldepflichtig, genehmigungspflichtig oder verboten sein; Auskunft erteilt die zuständige untere Wasserbehörde.
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