Asbest |
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Allgemeines
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Asbest wurde im Hochbau häufig verwendet. Besonders in der Zeit von 1950 bis in die 80-er Jahre hinein wurden auch Produkte mit schwach gebundenem Asbest in großen Mengen eingesetzt (Verbot im BG-Recht Anfang der 80-er Jahre, Spritzasbest bereits Ende 1979). Asbestzementprodukte durften bis Ende 1991 im Bau eingesetzt werden, Rohre aus Asbestzement (im Tiefbau) sogar bis Ende 1994.
Aufgrund der hervorragenden Produkteigenschaften (feuerfest, hitzeisolierend, verrottungsbeständig, wasserfest, chemisch beständig, gering elektrisch leitfähig, gut verarbeitbar) wurde Asbest für eine Fülle von Produkten verwandt.
Asbestfasern sind in nahezu beliebig kleine Partikel spaltbar. Sie können daher auch nicht mit Haushaltsstaubsaugern oder Staubmasken zurückgehalten werden, sondern werden bei der Passage u.U. in noch mehr und kleinere Partikel aufgespalten, d.h. das Risiko wird erhöht.
Asbest kann durch Einatmen des lungengängigen Feinstaubs (aufgrund der geringen Partikelgröße unsichtbar) nach erst 10 - 30 Jahren zu Asbestose, Lungenkrebs oder Rippenfelltumor (Mesotheliom) führen.
Die Verantwortung für die Asbestentfernung (falls erforderlich) liegt
beim Verfügungsberechtigten über die betreffenden Gebäude. Der
Architekt haftet für die technisch einwandfreie, vollständige Bauplanung,
Beratung und Aufklärung. Ausführende Baufirmen haben gegenüber
dem Bauherrn Hinweispflicht und eine allgemeine Ermittlungspflicht nach der
Gefahrstoffverordnung.
Man unterscheidet nach der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest) zwischen schwach gebundenem Asbest (Rohdichte < 1000 kg/cbm), Asbestzementprodukten (Rohdichte > 1400 kg/cbm) und sonstigen Asbestprodukten (Rohdichte 1000 - 1400 kg/cbm).
Schwach gebundener Asbest ist sanierungsbedürftig (d. h., die Vorkommen müssen erfaßt, bewertet und entsprechend behandelt werden). Für Asbestzementprodukte existieren keine Vorschriften, die eine Sanierung fordern. Bei sonstigen Asbestprodukten sind im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zu ermitteln.
Asbestzementprodukte bzw. Produkte mit fest gebundenem Asbest wurden verwendet als:
Schwachgebundene Asbestprodukte wurden verwendet als:
Außerdem wurde Asbest einer Fülle von bauchemischen Produkten zugesetzt:
Asbest kann mit hochauflösenden Lichtmikroskopen oder mit Raster-Elektronen-Mikroskopen (REM) identifiziert werden. Die REM-Untersuchung ist zwar teurer, bietet aber den Vorteil der größeren Bestimmungssicherheit. Da es sich nicht um Analytik im eigentlichen Sinn handelt, sondern um ein Erkennen der Fasern, ist Erfahrung und Sorgfalt des Bearbeiters bei der Untersuchung wesentlich.
Die Untersuchung erfolgt an Materialproben, an Abdruckproben (Raumstaub wird auf Klebestreifen fixiert) oder die Raumluft wird über Filter gezogen und diese ausgewertet (Zählung der Asbestfasern). Materialproben werden zur Bestimmung von Asbestgehalt definierter Materialien verwendet. Abdruckproben geben qualitativen Aufschluß über eine aktuell oder zurückliegende Asbestbelastung des Raumes. Die aufwendige Entnahme und Auswertung von Raumluftproben dient meist der Überprüfung des Sanierungserfolges oder für kontrollierende Arbeitsplatzmessungen.
Asbest in Gebäuden wird nach der bauaufsichtlich in allen Ländern eingeführten "Asbestrichtlinie" bewertet. Dabei werden für Art der Asbestverwendung, Asbestart, Oberflächenstruktur, Oberflächenzustand, evtl. Beeinträchtigung, Raumnutzung und Lage des Asbestproduktes jeweils Punkte vergeben. Anschließend erfolgt eine Einstufung anhand der Summe der Bewertungspunkte in die Kategorien Sanierung unverzüglich erforderlich, Sanierung mittelfristig erforderlich, Sanierung langfristig erforderlich.
Sanierung im Sinne der Asbestrichtlinie umfaßt sowohl die Entfernung wie auch die Einkapselung von Asbestprodukten. Bei der Bewertung "Sanierung langfristig erforderlich" genügt eine Neubewertung innerhalb von 5 Jahren nach Erstbewertung.
Asbestsanierungsarbeiten (auch beim Abbruch) dürfen nur von zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden; die Zulassung obliegt der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht, Staatl. Ämter für Arbeitsschutz). Weiterhin ist es erforderlich, daß der Aufsichtführende für die Sanierung eine Bescheinigung nach TRGS 519, Anlage 3 besitzt. Eine Zulassung des ausführenden Betriebes ist nicht erforderlich für Instandhaltungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten sowie bei Arbeiten an Asbestzementprodukten (eine entsprechende Qualifikation der Ausführenden ist jedoch auch hier Bedingung). Die maßgebliche TRGS 519 regelt die minimal zu treffenden Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Instandhaltungs und Sanierungsarbeiten nach einem Stufenkonzept, wesentliche Inhalte sind in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
(Faserkonzentration am Arbeitsplatz nachweisl. <15.000/cbm) |
(Faserkonzentration am Arbeitsplatz < 150.000/cbm, bei nicht mehr als 2 Beschäftigten max. insgesamt 4 Std. Arbeitszeit einschl. Nebenarbeiten) |
Umfangreiche Arbeiten mit oder ohne Begrenzung der Konzentration |
Ausnahmen gelten für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfangs (meist Instandhaltung) und Asbestzementflächen bis 100 qm |
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Sachkundiger Verantwortlicher muß im Betrieb vorhanden sein | Sachkundiger Verantwortlicher nach TRGS 519, Anlage 3 und sachkundiger Vertreter muß im Betrieb vorhanden sein | |
Sachkundiger Aufsichtführender ist erforderlich |
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Der Sanierungsbereich ist zu reinigen und der Erfolg durch Sichtkontrolle zu prüfen | Der Arbeitsbereich muß als Schwarzbereich abgeschottet werden, Luftwechselgeräte mit Filter sind erforderlich (bei kleinen Arbeitsbereichen reicht ggf. Staubsauger), der Sanierungsbereich ist zu reinigen und der Erfolg durch eine Sichtkontrolle zu prüfen | Der Arbeitsbereich muß als Schwarzbereich abgeschottet werden, es ist eine Mehrkammerschleuse zu installieren, Luftwechselgeräte mit Filter sind erforderlich, der Sanierungsbereich ist zu reinigen und der Erfolg durch eine Sichtkontrolle und Freigabemessung (Raumluftmessung) mit Faserkonzentration < 500/cbm (Höchstwert) nachzuweisen |
Die Abfälle müssen vorschriftsmäßig verpackt und entsorgt werden (es gilt das LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle") |
Sollen Gebäude abgebrochen werden, ist der Bauherr verpflichtet, vor dem Abbruch das betreffende Gebäude auf evtl. Asbestvorkommen untersuchen zu lassen. Dies geht u.a. aus den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen hervor, z.B. Hessische Bauordnung, §3, Abs. 1: "Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht, auch nicht durch unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen, gefährdet wird."
Abgesehen von bauaufsichtlichen Auflagen (Gebäudeschließung, Feststellung und Sanierung kontaminierter Bereich) können bei unsachgemäßer Asbestentfernung Schadenersatzansprüche von Nachbarn infolge von Kontaminationen durch Asbestfasern sowie auch z.B. Forderungen nach Sanierung der benutzten Deponie (bei Ablagerung fälschlich als asbestfrei deklarierter Produkte) entstehen.
Wird Asbest in abzubrechenden Gebäuden festgestellt, sind die asbesthaltigen Materialien vor dem Abbruch zu entfernen. Dabei gelten ebenso wie bei der Sanierung in genutzten Gebäuden die TRGS 519 und die abfallrechtlichen Regelungen. Für die Erfolgskontrolle der Sanierung gilt es als ausreichend, wenn die Höchstkonzentration von 1000 Fasern/cbm eingehalten wird.
Der Ablauf eines Gebäudeabbruchs mit Asbestvorkommen ist im allgemeinen in folgende Schritte zu gliedern:
Dabei ist der Abbruchablauf, der ja oft unter Zeitdruck abläuft, so zu planen, daß die Anmeldefrist für die Asbestsanierung und die einzelnen Arbeitsschritte bis zur Entsorgung Berücksichtigung finden. Dies ist bei vorheriger Kenntnis der Asbestvorkommen in der Regel gut möglich. Das Auftreten zuvor unbekannter Asbestvorkommen verursacht dagegen häufig Verzögerungen und vermeidbare Kosten im Abbruchablauf.
Die Kosten der Asbestentfernung beim Abbruch liegen aufgrund der vereinfachten bzw. entfallenden Arbeitsschritte für Leerräumen, Reinigung nach Sanierung und Wiederinstandsetzung deutlich unter den Kosten einer Sanierung im genutzten Zustand.
Es bestehen eine Reihe von rechtlichen Regelungen, die einem Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Asbest dienen:
Seit 1.1.2002 gelten Asbestabfälle als besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
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