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Abbruch von Gebäuden

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 Allgemeines
 Abbruchgenehmigung / Abbruchkonzept
 Ausschreibung
 Abbruchablauf
 Abfallentsorgung

 

Allgemeines

Dem Abbruch von Gebäuden wird im Rahmen eines Projektes zur Grundstücksentwicklung meist wenig Beachtung geschenkt. Die Kosten betragen in der Regel 1% bis einige Prozent der gesamten Entwicklungskosten. Die Entscheidung für den Abbruchunternehmer wird über den Preis getroffen, da die Qualität der gebotenen Leistung beim Abbruch zum Zeitpunkt der Vergabe nur schwer einschätzbar ist.

Abbruchunternehmer müssen, um Aufträge zu akquirieren, zu geringstmöglichen Preisen anbieten und in der Ausführungsphase Spielräume für Einsparungen und Nachträge weitestmöglich ausschöpfen, um profitabel zu arbeiten.

Bei größeren Abbruchmaßnahmen bestehen somit erhebliche Risiken bzgl. der entstehenden Kosten wie auch Risiken der Überschreitung der Planungszeiträume, wenn dem Abbruch keine detaillierte Erhebung und entsprechende Ausschreibung vorrausgeht und eine kompetente Kontrolle durchgeführt wird.

Wichtige verwandte Punkte im Dokument sind Technische Anlagen, Schadstoffe (insbesondere Asbest und PCB) und Untergrundverunreinigungen.

 

Abbruchgenehmigung / Abbruchkonzept

Die für den Abbruch erforderliche Genehmigung (Baugenehmigung) wird seitens des Bauamtes zunehmend von der Durchführung einer Abbruchuntersuchung und der Vorlage eines Abbruch- und Verwertungskonzeptes abhängig gemacht. Bei Altlastenverdacht oder bekannten Untergrundverunreinigungen werden oft zusätzlich Forderungen nach einem Sanierungskonzept und fachtechnischer Überwachung der Erdarbeiten erhoben.

Ziel der Abbruchuntersuchung ist, Schadstoffe in der Bausubstanz zu erfassen und die entsprechend erforderlichen Maßnahmen bzgl. Arbeitsschutz, Schadstoffsanierung, Abfalltrennung und -entsorgung rechtzeitig planen und anfallende Massen abschätzen zu können.

Schadstoffe bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Stoffe, von denen unmittelbar beim Abbruch gesundheitliche Gefahren für Arbeiter und Allgemeinheit ausgehen können (z.B. Asbest, PCB) - hierfür sind Schutzmaßnahmen zu konzipieren. Andererseits müssen Schadstoffe erfaßt werden, die abfallrechtlich zu einer besonderen Einstufung führen bzw. einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies können auch Wertstoffe sein. So sind z.B. Kupfer und Blei im Bauschutt unerwünschte Schadstoffe, die eine Verwertbarkeit einschränken können, andererseits sind bei sortenreiner Anlieferung für diese Stoffe gute Erlöse zu erzielen.

Die durchzuführende Bausubstanzuntersuchung kann gleichzeitig eine Grundlage für die Erstellung der Abbruchausschreibung bieten.

Bei abzubrechenden Gebäuden liegen meist keine detaillierten und geordneten Unterlagen über die vorhandene Bausubstanz und Einrichtung vor; daher ist eine fachgerechte Aufnahme und Beprobung bei größeren Gebäuden und Anlagen mit hohem Zeitaufwand verbunden, wenn auch verborgene und vereinzelt verbaute schadstoffhaltige Materialien erfaßt werden sollen.

Da außerdem oft noch eine mögliche Schadstoffsanierung in den Zeitablauf einzuplanen ist, erweist es sich bei engem Zeitrahmen für die Gesamtmaßnahme oft als sinnvoll, die Gebäudeuntersuchung frühzeitig durchzuführen und für die Abbruchmaßnahme einen separaten Bauantrag zu stellen, um die Erteilung der Abbruchgenehmigung zu beschleunigen.

 

Ausschreibung

Die fachgerechte Ausschreibung der Abbrucharbeiten und ggf. Schadstoffsanierung verlangt neben den allgemeinen Bestandteilen von Bauausschreibungen u.a. die Berücksichtigung spezieller arbeitsschutzrechtlicher, gefahrstoffrechtlicher und abfallrechtlicher Vorgaben.

Für die realistische Planung der entstehenden Kosten und des Zeitbedarfs ist eine detaillierte Ermittlung von Art, Ort und Menge verbauter Schadstoffe erforderlich. In der Ausschreibung und Vergabe wird die Grundlage für eine später mögliche (oder unmögliche) Kontrolle der Kosten und des Abbruchfortgangs gelegt.

Die TV-Abbrucharbeiten des Deutschen Abbruchverbandes geben viele Hinweise auf zu berücksichtigende Punkte vom Standpunkt des Abbruchunternehmers aus.

 

Abbruchablauf

Grundsätzlich läuft der Abbruch von Gebäuden in folgenden Schritten ab (kursiv gedruckte Schritte können ggf. entfallen):

 

 

Abfallentsorgung

Für das Abbruchmaterial sowie die vom Grundstück erntfernten Gegenstände und Materialien gilt der Grundstückseigentümer als Abfallerzeuger. Er muß sich um eine geregelte Verwertung / Beseitigung der Abfälle kümmern, muß ab 2000 t überwachungsbedürftiger Abfälle (dazu zählt auch Bauschutt) und ab 2 t besonders überwachungsbedürftiger Abfälle eine Abfallbilanz erstellen und haftet letztlich auch bei abfallrechtlichen Verstößen.

Generell gilt auch, daß Kosten für eine detaillierte Aufnahme der Bausubstanz und Materialien sowie eine fachgerechte Abbruchplanung wie auch einen aufwendigeren Rückbau durch Einsparungen bei der Abfallentsorgung teilweise aufgewogen oder häufig sogar übertroffen werden.

Die Entsorgung wesentlicher Abfallchargen sollte im LV grundsätzlich getrennt von den Abbrucharbeiten als separate Position ausgeschrieben werden. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, diese Positionen getrennt zu beauftragen und möglicherweise erhebliche Einsparungen zu erzielen.

Zu den Entsorgungsleistungen eines beauftragten Unternehmens gehört auch die Erstellung der notwendigen Dokumente (soweit nicht abweichend geregelt) und vor allem die Übergabe aller erforderlichen Nachweise mit der Rechnung.

In Hessen wird das abfalltechnische Vorgehen im von den Regierungspräsidien herausgegebenen Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen" beschrieben. In anderen Bundesländern ist das Vorgehen mit geringen Abweichungen vergleichbar.

Gemäß einer Entscheidung der Europäischen Kommission ist ab 01.01.2002 ein harmonisiertes Abfallverzeichnis in Kraft getreten. Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit Listen der betreffenden Abfallkategorien setzt die Entscheidung um. Im Zusammenhang mit Abbrüchen ist vor allem das Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) interessant. Einige Abfallarten sind dadurch neu als besonders überwachungsbedürftig eingestuft worden.

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