Gründung und Nachbarbebauung |
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Die von Fundamenten ausgehende auf den Baugrund abgetragen Last breitet sich mit der Tiefe aus; d.h., die Wirkung auf den Baugrund (Setzung) findet nicht nur unter dem Fundament statt, sondern auch von der Fundamentsohle schräg nach unten/außen.
Umgekehrt reagiert ein bereits durch benachbarte Fundamente vorbelasteter Baugrund u.U. mit geringeren Setzungen als nicht vorbelasteter Baugrund, was in Setzungsdifferenzen resultieren kann.
Unabhängig vom Nachbarschaftsrecht sind diese Umstände bei der Gründung in der Nachbarschaft bestehender Gebäude, vor allem bei Anbauten an bestehende Gebäude, zu berücksichtigen.
Zur Sicherung der Baugrubenwände (Verbau) werden heute bei Baugruben für Gebäude meist Anker eingesetzt. Sie werden von der Baugrubenwand mehrere Meter weit in den umgebenden Boden gebohrt und verankert. Eine Bohrtiefe der Anker in der Größenordnung der Baugrubentiefe ist dabei üblich und wird oft auch überschritten.
Unter Nachbargrundstücken dürfen Anker nur mit Genehmigung des Eigentümers eingebaut werden; bei öffentlichen Grundstücken ist dies meist kostenpflichtig.
In jedem Fall sollte bei einem geplanten Verbau eine erforderliche Verankerung
geprüft und die Möglichkeit rechtzeitig geprüft werden.
Umgekehrt ist es möglich, daß bei in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Baumaßnahmen auf Nachbargrundstücken Anker im Untergrund des eigenen Grundstücks gesetzt wurden, welche eine Bebauung (Aushub) in den entsprechenden Bereichen erschweren (und verteuern) können.
Das Ziel einer Wasserhaltung, die Absenkung des Grundwasserspiegels, wirkt sich nicht nur auf dem Baugrundstück, sondern je nach Untergrundverhältnissen und erforderlichem Absenkbetrag auch in mehr oder weniger großem Abstand von der Baugrube aus.
Es muß daher im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung für benachbarte Gebäude z. B. aufgrund zu erwartender Setzungen durch die Wasserhaltung besteht.
Von möglichen Betriebsbrunnen auf Nachbargeländen können u.U. deutliche (unregelmäßige) Einflüsse auf die Grundwasserverhältnisse und auf eine erforderliche Wasserhaltung ausgehen. Umgekehrt muß eine Wasserhaltung evtl. vorhandene Wasserförderungen in der Nachbarschaft berücksichtigen. Solche Wassernutzungen sind der zuständigen Unteren Wasserbehörde bekannt.
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