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Heizungsanlagen

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 Asbest
 Künstliche Mineralfasern

 Öltanks

 

Asbest

In Heizungsanlagen wurde schwach gebundener Asbest sowie auch Asbestzement bis etwa 1990 eingesetzt.

Asbestzement

schwach gebunden

Heizkörperverkleidung
Unterlagen
Kamin
Fuchs
Lüftungskanal

 

Durchbrüche
Rohrummantelungen
Kesselisolierung
Nachtspeicherofen
Heizkörperverkleidung
Dichtungen (Ofen und Kessel, Leitungen, Pumpe, Ventile)
Kompensatoren
Wärmetauscher

Im übrigen gelten die Feststellungen in der ausführlicheren Beschreibung der Asbestproblematik.

 

Künstliche Mineralfasern

In Heizungsanlagen wurden und werden künstliche Mineralfasern zur Dämmung eingesetzt. Ältere Produkte (vor 1985 können auch Asbest enthalten).

Bei Umbauten oder Entfernung sind die in der TRGS 521 niedergelegten Vorkehrungen zu treffen (vgl. Feststellungen unter künstliche Mineralfasern ).

 

Öltanks

Heizöltanks unterliegen den behördlichen Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS). Der Betreiber hat Pflichten nachzukommen, z.B. Eigenkontrolle der Anlage, Überprüfung bei Inbetriebnahme, Stillegung und ggf. in regelmäßigen Intervallen.

Ausführlichere und gut verständliche Informationen dazu bietet die Broschüre des Hessischen Umweltministeriums zu Betreiberpflichten bzgl. Heizöltanks (exemplarisch auch für andere Bundesländer nutzbar).

Insbesondere bei unterirdischen Heizöltanks besteht das Risiko von Untergrundverunreinigungen durch Mineralöl, die durch Schäden am Tank (seltener) oder Überfüllung des Tanks bzw. Entleeren des Schlauchs eingetreten sein können. Besonders bei gemauerten Domschächten, aber nicht nur dort, kann evtl. in den Schacht ausgelaufendes Öl austreten und sammelt sich zunächst unter dem Tank. Verschmutzungen im Domschacht sind daher ein erster Hinweis, dem nachzugehen ist. Sollte eine Grundwasserverunreinigung eingetreten oder zu besorgen sein, können erhebliche Kosten entstehen. Dies kann besonders leicht bei oberflächennah anstehendem Grundwasser vorkommen, wenn der Abstand zwischen Tanksohle und Grundwasser gering ist oder wenn der Tank mit der Sohle im Wasser liegt.

Sanierungspflichtig kann neben dem Verursacher der Verunreinigung auch der (neue) Grundstückseigentümer sein, insbesondere wenn die Verursachung nicht einwandfrei nachweisbar ist. Spätere Untersuchungen können meist nicht zweifelsfrei klären, wann eine Verunreinigung eingetreten ist.

Ein häufiges Mißverständnis besteht darin, daß aus TÜV-Berichten (bzw. Sachverständigenberichten) über die erfolgte mängelfreie Abnahme und Überwachung von Tanks geschlossen wird, es könnten keine Untergrundverunreinigungen vorliegen.

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